Im Zusammenhang mit den Beschlüssen der Bundesregierung und dem Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 11. März 2020 die unten angefügte Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusanmmenströmen größerer Menschemengen nach dem Epidemiegesetz erlassen.
Diese Verordnung sieht vor, dass mit sofortiger Wirksamkeit alle Menschenansammlungen, bei welchen mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien bzw. mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen, untersagt sind. Diese Regelungen gelten vorerst bis 3.4.2020.
Durch diese Verordnung der Bezirkshauptmannschaften wird jede Art einer Versammlung oder eines Zusammentreffens mit den oben genannten Eckdaten verboten.
Ausgenommen sind Zusammenkünfte, die für unsere Gesellschaft eine wichtige Grundlage darstellen. Konkret ausgenommen (und damit nicht untersagt) sind auch größere Ansammlungen von Menschen:
- bei Sitzungen des Landtags, des Gemeinderats, oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung
- von Polizei, Rettung, Feuerwehr und Bundesheer
- in Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhausambulanzen)
- zur Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (d.h. z.B.: in Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten)
- im Rahmen der regulären Arbeitstätigkeit in Unternehmen
- sowie im öffentlichen Personenverkehr (und den dazugehörigen Bahnhöfen etc.)
Damit verbunden ist der Appell: Jeder einzelne ist aufgefordert, zum Schutz vor allem der Kinder und der älteren Generation, soziale Kontakte einzuschränken und möglichst keine Veranstaltungen zu besuchen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Infoblatt des NÖ Zivilschutzverbandes zum Coronavirus, welches unter http://www.noezsv.at//noe/media/0_Dokumente/Infobaetter/Infoblatt_Coronavirus.pdf abrufbar ist.