Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen - Verordnung

Von der Bezirkshauptmannschaft wurde verordnet, dass ab 18. März 2020 das Kinderbetreuungsangebot in den Kinderbetreuungseinrichtungen und -gruppen nur mehr für bestimmte Personengruppen verfügbar ist:

  1. Ärztinnen/Ärzte, sowie medizinisches Personal
  2. Pflegepersonal
  3. Personal von Blaulichtorganisationen
  4. Mitglieder von Einsatz- und Krisenstäben
  5. Personen, die in der Versorgung tätig sind: Angestellte in Apotheken, Supermärkten und öffentlichen Verkehrsbetrieben
  6. Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher
  7. für Eltern, die beruflich unabkömmlich sind oder keine Betreuungsmöglichkeit zu Hause haben.

 Diese Verordnung gilt vorerst bis 3. April 2020.

18.03.2020